Zusammenfassung
Der Kaufmann Hans Fischer, Inhaber einer Spielwarenfabrik, hatte seinem kaufmännischen Angestellten Eickelmann Handlungsvollmacht erteilt. Als Fischer sich in Urlaub befand, hatte Eickelmann es für angezeigt gehalten, bei einer Sparkasse einen Kredit in Höhe von 5 000 DM aufzunehmen. Zur Absicherung des Kredites hatte er namens der Firma Hans Fischer der Sparkasse einen Kautionswechsel in Höhe von 5 000 DM ausgestellt und übergeben. In dem Wechselformular war der Wechsel als ,,Depotwechsel“ bezeichnet worden. Der Sachbearbeiter in der Kreditabteilung der Sparkasse hatte seinen Dienst erst vor kurzem aufgenommen und sich mit Fragen der Absicherung von Krediten noch nicht eingehender befaßt.
Fragen:
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1.
Welche Rechte stehen der Sparkasse an den Kaufmann Fischer zu?
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2.
Wie wäre zu entscheiden, wenn der Prokurist Kümmel namens des Kaufmannes Fischer einen Kredit aufgenommen und zur Absicherung des Kredites mehrere Lkw der Firma übereignet hätte? Ist es von Bedeutung, ob Kümmel auch bereits im Handelsregister als Prokurist eingetragen ist?
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3.
Was würde aus der Prokura, wenn Fischer auf einer Geschäftsreise Opfer eines Verkehrsunfalles würde?
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4.
Muß ein Prokurist unbedingt auch als Handlungsgehilfe der Firma angestellt sein?
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Weimar, W. (1986). Die Kreditaufnahme durch Bevollmächtigte. In: Lehnhoff, J. (eds) 25 Fälle zur Kreditbesicherung. Gabler-Studientexte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13862-4_21
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