Zusammenfassung
Die Commerzbank in X hatte dem Handelsmakler Josef Hoffmann einen Kredit von 50 000 DM gewährt. Hoffmann hatte den Kredit durch Verpfändung eines Brillantringes im Werte von 40000 DM durch Einigung und Übergabe abgesichert. Außerdem hatte er formgerecht seinen Mercedes 300 durch Besitzkonstitut der Bank übereignet. In dem schriftlichen Übereignungsvertrag war vereinbart worden, daß er den Mercedes als Entleiher behalten könnte. Hoffmann hatte sich auf spekulative Geschäfte eingelassen und häufig eine Spielbank besucht. Schließlich konnte er seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Das gleiche galt für die Rückzahlung des von der Commerzbank erhaltenen Kredites. Hoffmann beantragte daher beim Amtsgericht, über sein Vermögen das Konkursverfahren zu eröffnen. Seinem Antrag wurde stattgegeben.
Fragen:
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1.
Welche Rechte stehen der Commerzbank im Konkurs des Maklers Hoffmann zu?
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2.
Empfiehlt es sich, die Darlehnsforderung auch zur Eintragung in die Konkurstabelle anzumelden? Welche Gründe sprechen für eine solche Anmeldung?
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3.
Könnte die Commerzbank einem Zwangsvergleich im Konkurs des Maklers Hoff-mann zustimmen, wenn sich ein sehr begüterter Onkel von Hoffmann schriftlich verbürgt hätte?
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4.
Hätte die Commerzbank die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Maklers Hoffmann beantragen können?
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Weimar, W. (1986). Der Konkurs des Kreditnehmers. In: Lehnhoff, J. (eds) 25 Fälle zur Kreditbesicherung. Gabler-Studientexte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13862-4_20
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