Zusammenfassung
Die Stadtsparkasse in X hatte dem Friseur Rudolf Teichmann zum 1. Oktober 1972 die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 10000 DM zugesagt. Die Ermittlungen über die Kreditwürdigkeit des Friseurs hatten sich verzögert. Der inzwischen eingegangene Bericht ergab, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Friseurs Teichmann bereits zur Zeit der Kreditzusage sehr schlecht waren.
Fragen:
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1.
Ist bei dieser Sachlage die Stadtsparkasse an ihre Zusage gebunden?
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2.
Könnte der Friseur von der Stadtsparkasse Schadenersatz verlangen, wenn diese sich weigert, den Kredit auszuzahlen, während Teichmann bereits entsprechend disponiert hatte?
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3.
Wie wäre die Rechtslage, wenn sich die Vermögensverhältnisse zwei Monate nach Erteilung der Kreditzusage verschlechtert haben würde?
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4.
Könnte Teichmann den Anspruch aus einer ihm gewährten Kreditzusage auch an seinen Bruder abtreten?
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Weimar, W. (1986). Die Kreditzusage der Stadtsparkasse. In: Lehnhoff, J. (eds) 25 Fälle zur Kreditbesicherung. Gabler-Studientexte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13862-4_10
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