Zusammenfassung
Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere zählen zu den typischen Bankgeschäften, wie sie in § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. IS. 1121) und des Art. 72 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) im einzelnen aufgeführt sind. Der Gesetzgeber hat dort in § 1 Abs. 1 Ziffer 5 beide Begriffe in der Klammerdefinition „Depotgeschäft“ zusammengefaßt. Damit ist gleichzeitig gesagt, daß dieser Geschäftszweig, sofern sein Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, nur von Kreditinstituten betrieben werden darf. Wer in der Bundesrepublik Deutschland Bankgeschäfte, also auch das Depotgeschäft, betreiben will, bedarf nach § 32 des Kreditwesengesetzes der schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen in Berlin und untersteht nach der Erlaubniserteilung auch dessen Aufsicht.
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Delorme, H. (1986). Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. In: Aktien. Gabler-Studientexte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13851-8_5
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13851-8_5
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-01124-2
Online ISBN: 978-3-663-13851-8
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