Zusammenfassung
Nach § 133 AktG darf „für den Geschäfts- oder Firmenwert ... kein Aktivposten eingesetzt werden. Übersteigt jedoch die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens im Zeitpunkt der Übernahme, so darf der Unterschied, jedoch nur gesondert, unter die Posten des Anlagevermögens aufgenommen werden; der eingesetzte Betrag ist durch angemessene jährliche Abschreibungen ... zu tilgen“ 1).
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsPreview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Abs. 1 des Regierungsentwurfs drückt sich noch kürzer aus: „Für immaterielle Anlagewerte darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlidi erworben wurden.
Fürst, Reinmar: Bilanzierungsgrundsätze in der Praxis, Essen 1956, S. 30 f.
Siehe auch S. 27.
Das Steuerrecht ist übrigens nicht so konsequent ablehnend. In dem BFH-Urteil vom 9. 12. 1960 (IV 262/60, StRK GewStG § 2 Abs. I R. 128) wird ausgeführt, daß vorbereitende Betriebsausgaben beim Gewerbeertrag nicht abzugsfähig sind. Daraus könnte man folgern, daß die Anlaufkosten, z. B. auch die Einführungswerbung, dann, wenn sie gesondert kontiert werden, zu aktivieren sind. — Vgl. auch Seite 28, Fußnote 1.
Rights and permissions
Copyright information
© 1963 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Zimmerer, C. (1963). Die Aktivierung des Geschäftswertes. In: Auf der Suche nach der Bilanzwahrheit. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13818-1_5
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13818-1_5
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12771-0
Online ISBN: 978-3-663-13818-1
eBook Packages: Springer Book Archive