Zusammenfassung
Das alte, brave Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet sehr klar zwischen Eigentum und Besitz: Der Besitz einer Sache wird nach § 854 „durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben“. Besitz kann also z. B. durch Miete oder Leihe erworben werden. Der Eigentümer kann aber im Gegensatz zum Besitzer, „soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen“(§ 903).
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Literatur
Bühler, O., und Sdterpf, P.: Bilanz und Steuer, 6. Aufl., Berlin—Frankfurt a. M. 1957, S. 223.
Peter, K.: Fremde Wirtschaftsgüter in der Bilanz, in,Neue Wirtschaftsbriefe vom 13. 2. 1962.
Bankmäßig betrachtet, sind Zessionen von Forderungen im allgemeinen kein aus¬reichendes Sidierungsmittel, weil auf Grund des verlängerten und des erweiterten Eigen¬tumsvorbehaltes die fertiggestellte und gelieferte Ware nods Eigentumsansprüche der Rohstofflieferanten enthalten kann.
Vgl. Barske, Kurt: Bilanzierung schwebender Geschäfte, in,Neue Wirtschaftsbriefe“ vom 9. 4. 1962.
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Zimmerer, C. (1963). Wirtschaftliches und rechtliches Eigentum. In: Auf der Suche nach der Bilanzwahrheit. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13818-1_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13818-1_3
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12771-0
Online ISBN: 978-3-663-13818-1
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