Zusammenfassung
Eine junge Dame betritt die Straßenbahn. Als der Schaffner kommt, zeigt sie einen Schülerausweis vor; er ist vor elf Jahren ausgestellt. Damals war die junge Dame zehn Jahre alt. Der Schaffner bemängelt nicht die Gültigkeit des Ausweises, aber er bemerkt, daß die Dame inzwischen ja erwachsen sei und daher den vollen Fahrpreis entrichten müsse. Daraufhin erklärt ihm die Dame, er sei im Unrecht; aus ihren Papieren gehe hervor, daß sie ein Kind sei. Also habe sie nur den halben Fahrpreis zu entrichten.
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Literatur
Entwurf eines Aktiengesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz nebst Begründung, 1960.
Referentenentwurf eines Aktiengesetzes, veröffentlicht durch das Bundesjustizmini¬sterium am 7. 10. 1958.
Vgl. audl das RFH-Urteil vom 23. 5. 1935 (1 A 110/33, StuW 1935 S. 619 ): Der Ausgangspunkt für die Steuerbilanz ist die rechtsgültige Handelsbilanz, d. h. die Han¬delsbilanz, die nidit gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstößt. Hat eine Gesellschaft eine rechtsgültige Handelsbilanz aufgestellt und hält sie für ihre geschäft¬lichen Zwecke an dieser Bilanz fest, dann ist sie auch für Steuerzwecke an diese Bilanz gebunden, es sei denn, daß das Steuerrecht Abweichungen vorschreibt.
Der BFH mißachtet in zunehmendem Maße den gesetzlich verbindlichen Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, indem er Aufwendungen für aktivierungspflichtig hält, die es handelsredulidh nicht sind, jedenfalls wenn man die bisher übliche Auslegung des § 40 Abs. 2 HGB zugrunde legt, wonach nur Auf¬wendungen aktivierbar sind, die unmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung von sicheren, veräußerlichen Wirtschaftsgütern, „Vermögensgegenständen` im Sinne von $ 40 Abs. 2, führen. — Zum Beispiel verlangt das Gutachten des BFH vom 26. 1. 1960 (I D 1/58 S, BStBI III 1960 S. 191) von Versicherungsgesellschaften die Aktivierung von Abschlußkosten bei Lebensversicherungsverträgen. Man mag vielleicht im Sinne der dynamischen Bilanzauffassung annehmen, daß die Provisionen, die die Gesellschaft an Versicherungsvertreter gewährt, künftig aus den Prämien der Versicherten an die Ge¬sellschaft zurückfließen. Im Sinne von § 40 Abs. 2 HGB sind jedoch die Abschlu߬provisionen nicht aktivierbar, und der BFH verletzt geltendes Recht, wenn er sie für die Steuerbilanz als aktivierungspflichtig bezeichnet. — Das BFH-Urteil vom 4. 2. 1958 (I 326/56 U, BStBI III 1958 S. 110) verlangt die Aktivierung jener Abfindungen, die ein Unternehmer nach § 89 b HGB seinem Handelsvertreter nach Vertragsauflösung bezahlt. — Nach dem BFH-Urteil vom 25. B. 1955 (IV 510/53 U, BStB1 III 1955 S. 307) muß ein Handelsvertreter die Aufwendungen für Auslandsreisen aktivieren, von denen er einen späteren Gewinn erwartet. Beides mag betriebswirtschaftlich im Lichte der dynamischen Bilanzlehre vielleicht verständlich und u. U. de lege ferenda diskutierbar sein, wenn man die Ansicht teilt, daß jede in die Zukunft hinein wirkende gute Tat aktiviert werden soll. 5 40 Abs. 2 HGB verbietet jedoch die Aktivierung nach geltendem Recht, und der BFH muß sich Mißachtung des geltenden Rechts — des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz — vor¬werfen lassen, solange er bei dieser Rechtsprechung verharrt.
Gemeinsame Denkschrift zum Referentenentwurf eines Aktiengesetzes“, Bundesver¬band der Deutschen Industrie, Bundesverband des privaten Bankgewerbes, Bundes¬vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Deutscher Industrie-und Handelstag, Gesamtverband der Versicherungswirtschaft, Köln/Bonn, im Februar 1959.
Vgl. Geisler, E.: Die Bewertung von Forderungen im Einkommensteuerrecht, in „Neue Wirtschaftsbriefe“ vom 19. 11. 1960.
Vgl. audi Seite 45.
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Zimmerer, C. (1963). Kann man die Liquidität aus der Bilanz erkennen?. In: Auf der Suche nach der Bilanzwahrheit. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13818-1_2
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12771-0
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