Zusammenfassung
Nach herrschender Bilanzauffassung ist ein besonders günstiger Vertrag nicht zu aktivieren. Hat man z. B. ein Gebäude für den Satz von 10 Pfg pro qm auf zwanzig Jahre gemietet, obwohl der Marktpreis 2 DM pro qm beträgt, dann ist dieses „Aktivum“ nicht bilanzierungsfähig; es ist auch nicht üblich, darauf in den Erläuterungen zur Erfolgsrechnung zu verweisen. Das gleiche gilt von ungünstigen Verträgen; auch eine Verpflichtung zur monatlichen Zahlung von 10 DM pro qm wäre nicht passivier-bar. Passivierungspflichtig sind allerdings ausgesprochene Verlustkontrakte; aber auch hier gehen Steuer- und Handelsrecht häufig über die Notwendigkeiten hinweg, da im allgemeinen nur schwer erkennbar ist, was ausgesprochenen Verlustcharakter trägt und was nicht. Außerdem könnte auch die Höhe der Rückstellung umstritten sein; man kann diese auf die Abstandszahlung bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages beschränken.
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Zimmerer, C. (1963). Die bilanzielle Behandlung langfristiger Verträge. In: Auf der Suche nach der Bilanzwahrheit. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13818-1_14
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