Zusammenfassung
Die Konkurse der Borgward-Gruppe und des Schlieker-Konzerns haben gezeigt, daß die Ansicht Rathenaus, der Staat lasse einen Großbetrieb schon nicht zugrunde gehen 1), unrichtig ist. Eine solche Ansicht konnte auch nur jemand äußern, der die Marktwirtschaft ablehnt. Auch bei den größten und mächtigsten Unternehmen, die unserem Wirtschaftsleben ihren Stempel aufdrücken, kann es Schrumpfungsprozesse, mithin Teilliquidationen geben. So hatten z. B. die deutschen Filialgroßbanken Ende 1929 ein Bilanzvolumen von zusammen 12 546 Millionen RM, 1931 ein solches von 8398 Millionen RM, 1938 von 8087 Millionen RM; im Jahre 1900 verfügten sie zusammen über 39 Inlandsniederlassungen, 1913 waren es 600, 1924 1582, 1933 1189 und 1956 787 2). In einer dynamischen Wirtschaft müssen Einzel- und Teilliquidationen noch nicht einmal in den Bilanzzahlen zum Ausdruck kommen. Denken wir an die chemische Industrie, in der ältere, gut eingeführte Präparate laufend durch neue Mittel ersetzt werden. Oder denken wir nur daran, daß Ende der fünfziger Jahre bei den deutschen Lebensmittelfilialbetrieben die Tendenz einsetzte, die Zahl der Ladengeschäfte dadurch zu verkleinern, daß man die kleineren Läden aufgab und sich auf wenige Großraumläden, die dann meist zu „Supermärkten“ wurden, konzentrierte. Das Sprichwort: „Bei allem, was du anfängst, bedenke stets das Ende“ gilt also auch für den Betrieb. Abfindungen, die man an ausscheidende Mitarbeiter zahlt, sind häufig, aber nicht immer in den Pensionsrückstellungen schon passiv erfaßt 1). Die sichtbaren Aktiva sind bei unserer betriebswirtschaftlichen Bilanz ohnehin mit den Nettoveräußerungspreisen angesetzt, ebenso die bisher schon aktivierungsfähigen immateriellen Werte, wie Lizenzen, Patente, Konzessionen und dergleichen (die allerdings noch ergänzt werden müssen um die eigenerworbenen Werte).
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Literatur
Rathenau, Walther: Vom Aktienwesen, 1918.
Nach Ehlen, Karl Josef: Die Filialgroßbanken, Stuttgart 1960.
Die Rechtsprechung zu den Pensionsrückstellungen ist übrigens nicht immer logisch. So stellt ein Urteil des OLG Frankfurt von 1959 (BBI 1959 S. 1226) darauf ab, ob die Mehrheit der Kaufleute einen Bilanzierungsgrundsatz verfolgt oder nicht. Der BFH stellte in einem Urteil vom 27. 2. 1961 fest, die Unternehmungen hätten handelsrechtlidt die Wahl, Pensionsanwartschaften der Betriebsangehörigen zu bilanzieren oder nicht zu bilanzieren. Unserer Meinung nach widerspricht diese Auffassung dem Gläubigerschutzprinzip wie auch der Bilanzwahrheit. Gesetzt, eine Aktiengesellschaft ginge in Konkurs; wenn sich dann zeigt, daß Pensionsverpflichtungen nicht passiviert sind, könnte man nicht den zuständigen Organen den Vorwurf machen, sie hätten die Gläubiger nur unzureichend unterrichtet?
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Zimmerer, C. (1963). Die Passivierung der Liquidationskosten. In: Auf der Suche nach der Bilanzwahrheit. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13818-1_11
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