Zusammenfassung
Unabhängig davon, ob das Akkreditiv bestätigt ist oder nicht, kann es entweder bei der Bank im Lande des Käufers oder bei der Bank im Lande des Verkäufers (Regelfall) oder auch (z.B. bei Remboursen) bei einer dritten Bank benutzbar sein. Der Text des Akkreditivs kann bestimmen, wo das Akkreditiv „zahlbar“ sein soll. Es ist zu beachten, daß der Ort der Benutzbarkeit für den Ablauf der Fristen, die Anwendbarkeit der örtlichen Handelsusancen, die Verbindlichkeit der Dokumentenprüfung gegenüber dem Begünstigten, usw. maßgebend ist, nicht aber für die Akkreditiv-Haftung. Die Zahlstellenfunktion als solche beinhaltet keine Akkreditiv-Haftung. Für die Erfüllung bestätigter Akkreditive haftet sowohl die eröffnende als auch die bestätigende Bank, und zwar haften beide für die Erfüllung am Ort der Zahlstelle. Lautet die Forderung über eine Drittwährung (ist beispielsweise ein deutsch-argentinisches Geschäft in US$ abgeschlossen), wird in aller Regel der eigentliche Zahlungsvorgang im Lande dieser Währung (New York) abgewickelt.
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Zahn, J., Dahlmann, F. (1988). Akkreditivgestaltung. In: Banktechnik des Außenhandels. Die Bankgeschäfte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13791-7_8
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13791-7_8
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-49032-0
Online ISBN: 978-3-663-13791-7
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