Zusammenfassung
Diesen Sachverhaltstyp unterteilen wir in zwei Fälle danach, ob (61) das Wirtschaftsgut infolge einer disponierten Abgangshandlung oder (62) infolge einer Zwangsentnahme abgeht. Im Abschnitt 61 sind den Arten des Abgangs vier Arten des Zugangs eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen vorangestellt, um die Spiegelbildlichkeit der jeweilsvier Bewegungsvorgänge zu zeigen.
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Listeratur
Schreiben des Bundesministers der Finanzen an die Finanzminister der Länder betr. Besteuerung der Mitunternehmer von Personengesellschaften vom 20.12.1977, BStBI. I 1978, S. 8–16.
Vgl. z.B. Bordewin BB 1978; Woerner StbJb 1978/79; Döllerer DStZ 1983; Knobbe-Keuk (1985)S. 309–316; Schmidt (1987) Anm. 10U107 zu § 15 EStG. Unbrauchbar Kuhlmann DB 1983, weil die relative Höhe des Entgelts als Merkmal des Begriffs der Entnahme angesehen wird.
Vgl. Knobbe-Keuk (1985) S. 310–312; Döllerer DStZ 1983,-S. 181.
Zur Nicht-Begünstigung eines Entnahmegewinns durch § 6b EStG vgl. Herrmann/ Heuer/Raupach Anm. 300, Stichwort “Entnahme”, zu § 6b EStG (1983). Die Begründung entbehrt jeglicher Sachlogik: im Fall der entgeltlichen Veräußerung soll über § 6b EStG eine Verringerung der finanziellen Mittel durch die alternativ fällige Steuerzahlung verhindert werden - im Fall des Entnahmegewinns fehlt nicht nur das finanzielle Entgelt, sondern darüber hinaus sollen über die Nichtbegünstigung durch § 6b EStG finanzielle Mittel in Höhe der Steuerzahlung abfließen! Zur Finanzierungsfunktion des § 6 b EStG vgl. Urteil des BFH vom 11.12.1984 - IX R 27/82 - BStBI. II 1985, S. 250.
Ebenso bei Tz. 59 des Erlasses vom 20.12.1977.
Vgl. Schmidt (1987) Anm. 101 zu § 15 EStG.
Vgl. Urteil des BFH vom 6.11.1980–IV R 182/77–BStBI. II 1981, S. 220–223; anders Knobbe-Keuk StuW 1985, S. 386–388.
Die restringierende Zwischenschaltung der Voraussetzung, daß der Erlös bzw. die Kaufpreisforderung dem Sonderbetriebsvermögen zugerechnet werden kann, wäre fehl am Platz, weil es sich um einen Aktivtausch handelt.
Aus dem gekoppelten Entnahme-Einlage-Vorgang zum Buchwert wird bei Döllerer DStZ 1983, S. 181, ein “Verkauf zum Buchwert”.
Die Verbindung dieses Wahlrechts mit (den) Ergänzungsbilanzen der anderen Mitunternehmer ist nicht nachvollziehbar; vgl. die Tz. 26, 57 und 60 des Mitunternehmer-Erlasses vom 20.12.1977.
2) Schmidt (1987) Anm. 106 zu § 15 EStG vertritt die Ansicht, daß keine Entnahme und Einlage vorliegt, so daß der Buchrestwert fortgeführt werden muß. Dabei bleibt allerdings offen, wie der Buchrestwert von dem einen in den anderen Buchhaltungs-und Jahresabschluß-Kreis gelangt, ohne als Entnahme bzw. Einlage gebucht zu werden!
Diesem Argumentationsmuster folgen die Tz. 54, 64 und 79 bzw. die Tz. 55, 65 und 79 für das Verbringen in eine ausländische Betriebsstätte.
Urteil des BFH vom 28.8.1974 - I R 18/73 - BStBl. II 1975, S. 166–168.
Urteil des BFH vom 26.5.1982 - I R 180/80 - BStBl. II 1982, S. 695 f. für die Übertragung nur des wirtschaftlichen Eigentums zwischen Mitunternehmern.
Vgl. kritisch auch Knobbe-Keuk (1985)S. 313f,; unkritisch Döllerer StbKongrRep. 1978, S. 159 f..
Urteile des BFH vom 5. Mai 1983–IV R 43/80–BStBl. II 1983, S. 631–633, und vom 26.5.1982–I R 163/78–BStBl. II 1982, S. 693–695.
Vgl. z.B. Döllerer StbKongrRep. 1978, S. 159; Knobbe-Keuk (1985) S. 306 f..
Vgl. Urteil des BFH vom 5.4.1979 - IV R 48/77 - BStBI. II 1979, S. 554–557: Verlegung des gewerblichen Betriebes, so daß das Grundstück des Sonderbetriebsvermögens fremdvermietet werden mußte. Es handelt sich um einen typischen Fall der konstruierten Entnahme mit Hilfe der Fiktion, daß ein Entnahme-Sachverhalt vorliege (vgl. Abschnitt 44.1, S. 222 ).
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Lehmann, M. (1988). Der Abgang eines einzelnen Wirtschaftsguts aus dem ansonsten unverändert fortbestehenden Sonder-Betriebsvermögensverbund. In: Betriebsvermögen und Sonderbetriebsvermögen. Besteuerung der Unternehmung, vol 13. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13750-4_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13750-4_6
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