Zusammenfassung
Die Personengesellschaft im Einkommensteuerrecht führt zu der Aufgabe, die zivilrechtliche Zweiteilung von Gesellschaft und Gesellschafter mit der Absicht des Steuergesetzgebers zu verbinden, das wirtschaftliche Ergebnis der Betätigung nur einmal — und zwar im Rahmen der Einkommensbesteuerung — zu belasten. Sieht man die Möglichkeit als unzulässig an, diese Aufgabe einfach umzuformulieren und kurzerhand die zivilrechtliche Rechtsverschiedenheit als nicht existent zu behaupten, dann folgt aus der beschriebenen Aufgabenstellung eine Zweiteilung des Rechnens zur Ermittlung der Einkunft aus der wirtschaftlichen Betätigung einer natürlichen Person im Rahmen einer Personengesellschaft und in Verbindung mit ihr. Diese Zweiteilung des Rechnens führt zu zwei Rechnungskreisen, die wir als Jahresabschluß der Gesellschaft und Sonderjahresabschluß des Mitunternehmers bezeichnet haben. Die Literatur und Rechtsprechung zeichnen sich in dieser Hinsicht vor allem durch fehlende Folgerichtigkeit zur Erfüllung der obigen Aufgabenstellung aus und steigern sich zur Ermittlung des Gewerbeertrages einerseits und zum § 15a EStG andererseits zu einer Variantenproduktion, über die sich hinsichtlich ihrer Konzeptionslosigkeit nur eine Satire 1) schreiben läßt.
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Literatur
Zur “Abnabelung” des steuerrechtlichen Betriebsbegriffs von der Realität vgl. z.B. Salditt StuW 1974, S. 64 r.Sp..
Anders der BFH, der den Sonderbetrieb als ein reales Phänomen versteht, nämlich als einen unselbständigen Teil der “wirtschaftlichen Einheit”, die sich aus dem Betrieb der Gesellschaft und den Sonderbetrieben der Gesellschafter zusammensetzt. Vgl. dazu z.B. Kurth (1978) S. 238–241, insbesondere S. 240, Fn. 3.
(Bewußt?) irreführend daher die Aussage, daß das “Betriebsvermögen der Personengesellschaft” das Sonderbetriebsvermögen einschließe, vgl. z.B. Urteil des BFH vom 12.11.1985 - VIII R 286/81 - BStBI. II 1986, S. 55–58 (57 f.).
) Vgl. Urteil des BFH vom 14.11.1985 - IV R 63/83 - BStBI. II 1986, S. 58–60 (59 r.Sp.).
Vgl. z.B. Thiel FR 1974, S. 334; Bier ans, DStR 1981, S. 4; Knobbe-Keuk (1985) S. 284; a.A. Thiel, StuW 1984, S. 106 f.: die Sondervergütungen stehen neben den Sonderbetriebseinnahmen; so auch die Urteile des BFH vom 6.11.1980 - IV R 182/ 77 - BStBI. II 1981, S. 220 und vom 9.4.1981 - IV R 178/80 - BStBI. II 1981, S. 621.
Vgl. dazu Rose DB 1980.
So auch Knobbe-Keuk (1985) S. 330–333.
Vgl. Busse von Colbe (1975) Sp. 2249.
) Falls sich hier eine Differenz aus der betragsmäßigen Abweichung der gegenseitigen Bilanzpositionen ergibt - vgl. das bei Knobbe-Keuk DStR 1980, S. 424, erörterte Fremdwährungsdarlehen eines Gesellschafters an die Personengesellschaft-, so bleibt diese Differenz in der periodischen Zusammenrechnung jeweils stehen. Mit der Rückzahlung des Darlehns verschwindet sie automatisch (im Beispiel als Ertrag in der Sonder-GVR des darlehngewährenden Gesellschafters). Anders KnobbeKeuk (1985) S. 332, die daraus einen erfolgswirksamen Konsolidierungsvorgang macht.
) Die Zusammenfassung (Abschnitt C für das Beispiel) zeigt, daß sich die Darlehnsverbindlichkeit in der Gesellschaftsbilanz gegen die Darlehnsforderung in der Sonderbilanz rechnerisch aufheben. Die Addition führt also nicht zu einer Umwandlung des Darlehns in Eigenkapital, wie die Literatur durchweg behauptet; vgl. z. B. Döllerer,StbKongrRep. 1978, S. 160; Döllerer DStR 1981, S. 19; Schmidt (1987) Anm. 84 zu § 15 EStG. Der Fehler beruht auf dem Denken und Zusammenfassen in einzelnen Bilanzpositionen, während zutreffenderweise zwei geschlossene Rechnungskreise (Jahresabschlüsse) zusammenzufassen sind. Dabei ist die Darlehnsforderung des Mitunternehmers gar keiner “Umwandlung in Eigenkapital” mehr zugänglich,weil sie als Komponente der Sonderbilanz “eigenkapitalmäßig” bereits im Sonder-Eigenkapitalkonto enthalten ist. Auch bei Thiel StuW 1984, S. 108 r.Sp. findet die wundersame Umwandlung der Darlehnsforderung des Mitunternehmers in Eigenkapital statt; beim BFH zuletzt im Urteil vom 22.5.1985 - VIII R 35/84 - BStBI. II 1985, S. 243–245 (244 r.Sp.).
Uelner JbFStR 1978/79, S. 312 f,; Knobbe-Keuk (1985) S. 330 f. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen an die Personengesellschaft ist als Saldo aus Veräußerungsertrag (Einnahme bzw. noch als Forderung an die Gesamthand ausgewiesen) und abgehendem (Rest-)Buchwert im Gewinn der Sonder-GVR enthalten und entsprechend dem Sonder-Eigenkapital zugebucht. Die anschließende Zusammenfassung der Jahresabschlüsse von Gesellschaft und Gesellschaftern verwendet daher die “strukturierten Größen”, die Uelner in der “Gesamtbilanz” meint ausweisen zu müssen. Vgl. so auch Thiel StuW 1984, S. 110 i.Sp.
Knobbe-Keuk (1985) S. 332 f.
) Den erfolgswirksamen Konsolidierungsvorgängen liegen Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern zugrunde, deren Verbuchungen in den beiden Rechnungskreisen nicht korrespondierend Sachkonten oder/und Erfolgskonten berührt haben, beispielsweise, wenn die Leistung als Bilanzaktivum (noch) vorhanden ist.
Bei der konsolidierten Konzernbilanz spricht man von der Ausschaltung zwischenbetrieblicher Gewinne; in diesem umfassenden Sinne Knobbe-Keuk (1985) S, 330.
Vgl. Mitunternehmer-Erlaß vom 20.12.1977, BStBI. I (1978), S. 8–16, S. 11 (Tz,22)..
) Vgl. Siegel (1982) S. 219; Siegel bezeichnet die Sonderbilanz nach der Gesamtmethode/Verfahren II als “Mitunternehmer-Bilanz”ÿ Thiel, StuW 1984, S. 107.
) Die gegenteilige Ansicht versteht den Gewinnanteil nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Folge der Handelsbilanz und versucht das Maßgeblichkeitsprinzip auf die Gewinnverteilung anzuwenden, ohne zudem klarzustellen, ob dieses auf den Verteilungsmaßstab oder das Verteilungsergebnis bezogen wird; vgl. z.B. Telkamp DB 1977, S. 21; Beschluß des BFH vom 10.11.1980 - GrS 1/79 - BStBI. II 1980, S. 164–170, S. 168 (i.S. von Gewinnverteilungsschlüssel).
Bei Eintritt eines Gesellschafters stehen auf der Aktivseite seiner Sonderbilanz der Anschaffungspreis für seine Beteiligung aufgeteilt untereinander in (1) den Ansatzbetrag der Beteiligung auf dem Spiegelbildkonto und in (2) die Wertdifferenzen der nicht gesondert geführten Ergänzungsbilanz.
Ein unbemerkter Wechsel von der Differenz-auf die Gesamtmethode für die Sonderbilanz dann, wenn das Sonderbilanz-Eigenkapital gleich Null ist, findet sich bei Bordewin/Söffing/Uelner (1980) S. 54 (für Gesellschafter B).
So fehlt z.B. bei Döllerer DStR 1981, S. 20, die Verbindung zum Eigenkapitalkontostand generell und bei Biergans DStR 1981, S. 4–6, das Eigenkapital der Sonderbilanz (asymmetrische Erfolgs-und Eigenkapitalberechnung).
) Die weitergehende Ansicht postuliert aus dem negativen Kontostand eine wirtschaftliche Belastung oder - was damit gar nichts zu tun hat - die Zulässigkeit eines passiven Bilanzpostens; vgl. so Mellwig BB 1979; Siegel (1982) S. 220; dagegen z.B. Telkamp DB 1977; Beschluß des BFH vom 10.11.1980 - GrS 1/79 -BStBI. II 1981, S. 164–170; Wallenhorst BB 1981.
) Abgesehen von einer Modifikation durch die Haftung nach § 15a Abs. 1 S. 2 EStG.
) So bedarf es aus unserer Sicht keiner Erörterung, daß der Erfolg und das Eigenkapitalkonto des Sonderjahresabschlusses nichts mit der Beschränkung des Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 EStG zu tun haben. Soweit die Literatur gegenteiliger Meinung ist, (1) verfährt sie asymmetrisch für Gewinn bzw. Verlust aus dem Sonderjahresabschluß, (2) differenziert die Ertragspositionen der Sonder-GVR, (3) postuliert Reihenfolge-Wahlrechte usw.; vgl. zu (1) Döllerer DStR 1981, S. 20 f.; Biergans DStR 1981, Fn. 6; zu (2) John/Theisen BB 1981, S. 1376; zu (3) Bier ans, DStR 1981, S. 5, Vgl. zu Varianten auch Herrmann/Heuer/Raupach Anm. 20–20 ’’Anteil am Verlust“) und Anm. 224–227 (”negatives Kapitalkonto“) zu § 15a EStG.
Soweit ersichtlich, führt Thiel, StuW 1984, als erster den Sonderjahresabschluß von der Buchhaltung herkommendurch. “Nur aus darstellungstechnischen Gründen” wird dabei die Beteiligung des Mitunternehmers an der Gesamthand in seine Sonderbilanz eingestellt (S. 107). Dann aber gibt es bei dem Geschäftsvorfall Nr. 7 kein Wahlrecht. Wenn die Beteiligung an der KG in der Sonderbilanz des Kommanditisten aktiviert wird, dann muß der Anteil am Gewinn der KG als Ertrag aus der Beteiligung in der Sonder-Gewinn-und Verlustrechnung ausgewiesen werden. Thiel sieht den Gegensatz zwischen einerseits der wirtschaftlichen Einheit und der (angeblich) darauf aufbauenden konsolidierten Gesamtbilanz und andererseits seiS. 175 ner “additiven Methode” (S. 106 r.Sp.). Im nachfolgenden Abschnitt 35 hingegen wird gezeigt, daß die Unvereinbarkeit zwischen der (erfundenen) wirtschaftlichen Einheit auf der einen Seite und der Konsolidierung andererseits besteht, die in ihrer erfolgsneutralen Variante identisch mit der “additiven Mehthode” ist.
) Vgl. zu diesem Problembereich Kurth (1978) S. 241–247; Groh JbfStR 1983/84, S. 267.
Zur Definition des Kapitals als der abstrakten Wertsumme eines Wirtschaftsgüter-komplexes vgl. Baetge (1975) Sp. 2090 b) Nr. 4.
Vgl. Kurth StuW 1978, S. 15 f.
Vgl. z.B. Kurth StuW 1978, S. 9.
Ähnlich Knobbe-Keuk (1985) S. 298 f., 332 f.
) Vgl. Rose (1986) S. 82; Knobbe-Keuk (1985) S. 298 f.; ferner die Finanzverwaltung mit der “Anlage ESt 1, 2, 3 B zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte” (ohne Bildung der Zwischensumme im Schema 14)
) Anderenfalls wären die Zusätze über die Aufwandbuchung bei der Gesellschaft überflüssig; sie finden sich bei Rose (1986) S. 82.
) Bzw. “zugeflossene Einnahme” und “abgeflossene Ausgabe”, wenn man die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für angebracht hält. Vgl. dazu Knobbe-Keuk (1985) S. 298 f. unter Hinweis auf das Wort “bezogen” (im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG) im Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, 34.
Sie fehlen in dem Abrechnungsschema bei Siegel (1982) S. 219.
Zum Nettoprinzip vgl. z.B. Tipke (1987) S. 171.
Vgl. so auch Tipke (1981) S. 166 (nicht mehr (1983)).
Zur Abwechslung ermittelt Woerner JbFStR 1977/78, S. 160–164, die Sondervergütungen des Gesellschafters anstelle des Einkunftsbeitrags daraus zu seiner gewerblichen Einkunft.
Die Literatur identifiziert die schlichte Aneinanderreihung der Erfolgskomponenten im § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG kurzerhand als Einkunftsermittlungsrechnung; vgl. Kurth (1978) S. 235 (Fn. 2).
Befürwortet von Thiel FR 1974, S. 334,und Kurth (1978) S. 562.
So Bordewin StbJb 1982/83, S. 199.
) In seiner umfangreichen Arbeit widmet Kurth (1978) nur die S. 592–601 dem Problem der Gewerbeertragsbesteuerung der Personengesellschaften!
) Vgl. so z.B. Kurth (1978) S. 597 und Urteil des BFH vom 30.11.1978 -IV R 15/73BStB1. II 1979, S. 236–239. A.A. Kruse in: Kruse (1979) S. 49, der darauf hinweist, daß Intentionen im Gesetz erkennbar ihren Ausdruck gefunden haben müssen.
) Wenig durchdacht ist der. Vorschlag, die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens steuerartabhängig für die Gewerbesteuer “dem Gesellschaftsbetrieb zuzuschlagen”, vgl. so Schön (1986) S. 89 f.
) Vgl. Grochla (1974) Sp. 541–546.
) Vgl. z.B. Bordewin BB 1976, S. 969 f.; Döllerer (1978) S. 50; Urteil des BFH vom 2.12.1982 - IV R 72/79 - BStBI. II 1983, S. 215–219 (217 1.Sp.: umfassender Betriebsvermögensvergleich, S. 218 1.Sp.: Abzugsverbot für Leistungsentgelte an Gesellschafter).
) Zur Definition des Gewerbebetriebs (des Betriebs eines Gewerbes/des gewerblichen Betriebs) vgl. § 1 Abs. 1 GewStDV bzw. § 15 Abs. 2 EStG i.d.F. vom 22.12.1983; zur inhaltlichen Gleichheit der drei Begriffe vgl. Rössler/Troll (1987) Anm. 11 zu § 95 BewG.
Die “wirtschaftliche Einheit” ist immer und ausschließlich auf Wirtschaftsgüter bezogen; vgl. Rössler/Troll (1987) Anm. 2 zu § 2 BewG.
) Der Einheitswert für einen inländischen gewerblichen Betrieb (§ 19 Abs. 1Nr. 2 BewG) wird nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO als Besteuerungsgrundlage gesondert festgestellt.
Anders Haberstock (1984) S. 215, der auf die einheitliche Verwendung des Einheitswerts für mehrere Steuern abstellt.
Dafür spricht § 97 Abs. 1 BewG, wo der gewerbliche Betrieb mit der Summe der Wirtschaftsgüter gleichgesetzt wird.
Vgl. so z.B. Rössler/Troll/Lanver (1983) Anm. 2 zu § 95 BewG. Die Verfasser wissen mithin die “wirtschaftliche Einheit” des BewG im Sinne der funktionalen Vermögenseinheit nicht von dem Betrieb eines Gewerbes/Gewerbebetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 GewStDV bzw. von § 15 Abs. 2 EStG zu unterscheiden.
“Steuerentlastungsgesetz 1984”, Art. 1 Nr. 1, BStBI. I 1984, S. 14; ferner das diese Gesetzesänderung antizipierende Urteil des BFH vom 7.12.1984 - III R 35/ 79 - BStBI. II 1985, S. 236–238; dazu Marx, DB 1987.
Vgl. dazu Delfs, DB 1978, S. 669, und Knobbe-Keuk (1985) S. 688 f., weniger klar Rössler roll (1987) Anm. 107 und 112 zu § 95 BewG.
Vgl. Knobbe-Keuk (1985) S. 687–690.
Urteil des BFH vom 8.1.1975 - I R 142/72 - BStBI. II 1975, S. 437–439 (438 r.Sp.).
) Zur Problematik vgl. Kurth (1978) S. 466.
) Vgl. Döllerer DStZ 1983, S. 184 1.Sp.: “Des Rätsels Lösung ist… die wirtschaftliche Einheit von Gesellschaft und Gesellschafter, soweit es sich um Vorgänge handelt, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben.”
) In der Literatur findet sich die Ansicht, daß die wirtschaftliche Einheit mit Hilfe des “Beitragsgedankens” abgegrenzt werden könne; vgl. z.B. Brewi (1981) S. 52. Dazu muß entweder der “Beitrag” begrifflich überzogen werden oder die wirtschaftliche Einheit als solche willkürlich eng gefaßt werden. Vgl. bereits Abschnitt 25.2, S. 114.
) Letzteres z.B. bei Weber-Grellet DStR 1983, S. 19, der die “gewinnermittelnde Gesamtbilanz für die wirtschaftliche Einheit” neben den Sonderjahresabschlüssen der Gesellschafter behandelt; ebenso das Urteil des BFH vom 2.12.1982 - IV R 72/79 - BStBI. II 1983, S. 215–219 (217 f.).
) In dieser Hinsicht z:6: Stoll in: Kruse (1979), insbesondere S. 25, 31.
) Zu beachten ist, daß die Literatur in Verwechslung von Rechnen und (rechtlicher und wirtschaftlicher) Realität die Konsolidierung (Zusammenfassung von Rechenwerken) zur “Konsolidierungsvorstellung” im Sinne von Sicht und Verständnis der Realität profiliert hat; vgl. in diesem Sinne insbesondere Kurth (1978) S. 463494, z.B. S. 474; Uelner JbFStR 1978/79, S. 301 f..
Soweit ersichtlich, verbindet erstmalig Knobbe-Keuk DStR 1980, S. 424, die Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft ausdrücklich mit dem Zweck der Festlegung der Ausgangsgröße für die Errechnung des Gewerbeertrages; inzwischen (1985) S. 546–556.
Die Zusammenfassung als Addition von Jahresabschlüssen und die anschließende Ausschaltung von dadurch auftretenden Doppelrechnungen zwischen den Rechnungskreisen (Konsolidierung i.e.S.) sind sich ergänzende Phasen und kein Gegensatz, wie anscheinend Döllerer DStZ 1974, S. 216, und Knobbe-Keuk DStR 1980, S. 424, meinen.
So bezeichnen z.B. Harms/Küting BB 1982, die erfolgswirksame Konsolidierung als Gewinnermittlung für die wirtschaftliche Einheit.
Döllerer DStZ 1974, stellt die Zusammenfassung der für die Gesamthand und für die einzelnen Mitunternehmer getrennt erstellten Jahresabschlüsse zur “Gesamtbilanz der wirtschaftlichen Einheit” im Sinne einer erfolgswirksamen Konsolidierung dar (S. 216–219), die das deutsche Steuerrecht indessen (bislang) nicht kennt.
) Zu diesem Problem vgl. z.B. Thiel FR 1974, S. 334; Kurth (1978) S. 558–562; Kruse in: Kruse (1979) S. 55 f.; Knobbe-Keuk (1985) S. 299 f.
Man kann nicht auf der einen Seite das Konstrukt des Sonderbetriebsvermögens wegen der resultierenden Gewinnermittlung nach § 5 EStG für den Mitunternehmer kritisieren und auf der anderen Seite die Zusammenfassung (erfolgsneutrale Konsolidierung) der Jahresabschlüsse befürworten (um die Ausgangsgröße für die Gewerbeertragserrechnung zu erhalten); dieser Widerspruch findet sich z.B. bei Döllerer DStZ 1974, S. 215 f.
) Vgl. ähnlich Brewi (1981) S. 49; Knobbe-Keuk (1985) S. 299.
Dies im Gegensatz z.B. zu Döllerer DStZ 1974, S. 216 l.Sp. Verbreitet ist die Irreführung, die “Gesamtbilanz der wirtschaftlichen Einheit” kurzerhand als “die Steuerbilanz der Gesellschaft” zu bezeichnen; vgl. so z.B. Döllerer DStZ 1974, S. 216–200; Döllerer DStZ 1980, S. 261, 265 Fn. 9; Uelner JbFStR1978/ 79, S. 301.
) Vgl. Anm. von Woerner zum Urteil des BFH vom 11.12.1980, BB 1981, S. 830.
Döllerer DStZ 1974, S. 217–219.
Zusammenstellung bei Kurth (1978) S. 240 Fn. 2.
) Vgl. dazu Thiel FR 1974, S. 335 f.; Kurth (1978) S. 566–569; Knobbe-Keuk (1985) S. 375–379.
Döllerer StbKongrRep. 1978, S. 157–161; Döllerer, DStZ 1980, S. 261 r.Sp., S. 263 1.Sp.; Döllerer DStR 1981, S. 19; ferne r Uelner JbFStR 1978/79,S. 311 f.
Abweichend von Kurth (1978) S. 465, 563, der die Zusammenfassung der zivilrechtlich getrennten Vermögensmassen zu einer wirtschaftlichen Einheit nur in Richtung auf die Einzelperson für möglich hält, womit eine gewerbesteuerliche Auswertung der Gesamtheit aus Gesellschaft und Gesellschaftern ausscheidet.
) Urteil des BFH vom 5.12.1979 = I R 184/76 - BStBI. II 1980, S. 119–121, S. 120 r.Sp.
) So auch Kruse in: Kruse (1979) S. 51 f.
Anders der BFH im Urteil vom 30.11.1978 - IV R 15/73 - BStBI. II 1979, S. 236239: das Problem wird hier auf der Ebene der Einkunftsarten angesiedelt gesehen und nicht auf der Ebene der Ermittlungsrechte im EStG und GewStG.
Zum gleichen Ergebnis vgl. bereits Thiel FR 1974, S. 334–337; Kruse in: Kruse (1979) S. 51 f.; Knobbe-Keuk (1985) S. 546–556.
Diese Ergebniszusammenfassungen sind weder eine Konsolidierung im Sinne der Ausschaltung zwischenbetrieblicher Erfolge noch eine einfache Zusammenfassung (Addition) von Rechenwerken. Zur ertragsteuerlichen Organschaft vgl. Rose (1986) 5.234–249; zur steuerlichen Konzernbilanz vgl. Harms/Küting BB 1982.
) Vgl. z.B. Kurth (1978) S. 474; Döllerer StbKongrRep. 1978, S. 157, 160; Thiel StuW 1984, S. 106 r.Sp.
Vgl. z.B. Woerner JbFStR 1977/78, S. 162 f. bzw. Döllerer DStZ 1983, S. 183: die (angebliche) Umwandlung des Gesellschafter-Darlehns in Eigenkapital und die Nicht-Abzugsfähigkeit der Leistungsentgelte an die Mitunternehmer werden in das Konzept der Konsolidierung der Jahresabschlüsse hineinvermischt.
Vgl. Brewi (1981) S. 49.
Zur Problematik vgl. Knobbe-Keuk StuW 1985, S. 386–388.
Kurth (1978) S. 564 hingegen wechselt “aus Vereinfachungsgriinden’O) von der Gewinnermittlung durch Sonderjahresabschlüsse der Mitunternehmer mit anschließender Zusammenrechnung auf die ”offene Fortrechnung“ über.
) Diese Kennzeichnung findet sich bereits bei Kurth (1978) S. 379; ders. StuW 1978, S. 18 1.Sp.; offen angewendet im Urteil des BFH vom 14.8.1S86 - IV R 131/ 84 - BStBI. II 1987, S. 60–62 (61 1.Sp.).
) Vgl. im einzelnen Knobbe-Keuk (1985) S. 550–552.
) Vol. dazu Knobbe-Keuk (1985) S. 550; Schmidt (1987) Anm. 96 zu § 15 EStW.
Zur Überschneidung von “einkommensteuerlichen Hinzurechnungen” mit den gewerbesteuerlichen vgl. auch Kruse in: Kruse (1979) S. 58 f.
Vgl. z.B. Urteil des BFH vom 19.2.1981 - IV R 141/77 - BStBI. II, 1981, 5.433435 (434 r.Sp.)
Vgl. so z.B. Stoll in: Kruse (1979) S. 25.
Zur Unterscheidung von subjektiver und objektiver Leistungsfähigkeit vgl, Neumark (1961) S, 355–359.
So bereits Thiel FR 1974, S, 336 1,Sp.
Vgl. z.B. Urteil des BFH vom 8.12.1982 - I R 9/79 - BStBI. II 1983, S. 570572.
Woerner, StbKongrRep, 1982, S. 194.
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Lehmann, M. (1988). Der Sonderjahresabschluß — Darstellung, Durchführung und Folgerungen. In: Betriebsvermögen und Sonderbetriebsvermögen. Besteuerung der Unternehmung, vol 13. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13750-4_3
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