Zusammenfassung
Während für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und das Betriebsvermögen Einheitswerte festgestellt werden, ist beim sonstigen Vermögen die Einheitsbewertung nicht angeordnet. Die Wirtschaftsgüter des sonstigen Vermögens unterliegen in der Regel nur der Vermögensteuer, deshalb wird auch die Bewertung der Wirtschaftsgüter des sonstigen Vermögens erst im Veranlagungsverfahren der VSt durchgeführt. Gehört ein Mineralgewinnungsrecht ausnahmsweise zum sonstigen Vermögen, so muß auch hierfür ein Einheitswert festgestellt werden. Mit diesem Einheitswert ist es dann beim sonstigen Vermögen zu erfassen.
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Teß, W. (1990). Das sonstige Vermögen. In: Bewertungsgesetz. Gabler Studientexte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13738-2_11
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