Zusammenfassung
§ 95 Abs. 1 BewG bestimmt, daß zum Betriebsvermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit gehören, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb). Für jeden Gewerbebetrieb wird ein Einheitswert gesondert festgestellt; hat ein Steuerpflichtiger mehrere selbständige gewerbliche Betriebe, so werden entsprechend viele Einheitswerte festgestellt. Das Bewertungsgesetz enthält keine Definition des Begriffs des Gewerbebetriebs. Diese ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG. Danach ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Tätigkeit anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
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Teß, W. (1990). Das Betriebsvermögen. In: Bewertungsgesetz. Gabler Studientexte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13738-2_10
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