Zusammenfassung
Mitunter werden Rechtsgeschäfte mit dem Vorbehalt getätigt, daß sie erst wirksam werden sollen bzw. daß ihre Rechtswirkung wieder wegfallen soll, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt, von dem ungewiß ist, ob es eintritt. Soll die Rechtswirkung erst mit dem Eintritt des Ereignisses beginnen, so liegt eine aufschiebende Bedingung vor. Eine auflösende Bedingung liegt dagegen vor, wenn die Rechtswirkung sofort beginnt, aber mit dem Eintritt des Ereignisses beendet sein soll. Eine Bedingung ist danach die in ein Rechtsgeschäft aufgenommene Bestimmung, daß die Wirkungen dieses Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig sein sollen. Der Zeitpunkt für den Eintritt des zukünftigen ungewissen Ereignisses kann gewiß (zum Beispiel die Erlangung von Volljährigkeit) oder ungewiß sein (z. B. der Hochzeitstag). Sind die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts von einem Anfangs- oder Endtermin abhängig, so liegt eine Befristung vor. Während bei der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig ist, ist bei der Befristung die Wirkung von einem zukünftigen gewissen Ereignis abhängig. Auch hier unterscheidet man aufschiebende und auflösende Befristungen. Bei der aufschiebenden Befristung ist der Eintritt der Wirkung von einem Anfangstermin abhängig, bei der auflösenden Befristung hängt die Fortdauer der Wirkung von einem Endtermin ab.
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Teß, W. (1993). Bedingung und Befristung. In: Bewertungsgesetz. Gabler-Studientexte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13737-5_3
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