Zusammenfassung
Auch der Kaufmann erbt und wird beerbt. Aber er sollte — möglichst beides, auf alle Fä lle das Vererben — planen. Denn davon kann das Fortbestehen seines Unternehmens abhä ngen. Der Gesetzgeber hat zwar Lösungen vorgesehen; er lä ß t aber Möglichkeiten fü r eine individuelle Regelung offen. Es gibt deshalb z.B. „ gesetzliche Erben“ und „ gewillkü rte Erben“. Wer Erbe wird, wenn man nichts tut, wie statt dessen „ der letzte Wille“ durchgesetzt werden kann, das zeigt unser — kurzbemessener — Beitrag-, auß erdem, welche Rechtsstellung die Erben von Geschä ftspartnern bei noch nicht oder nicht voll erfü llten Rechtsgeschä ften einnehmen, wofü r sie haften und wozu sie berechtigt sind.
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Literaturhinweise
Bartholomeyczik-Schlüter, Erbrecht (Kurzlehrbuch), 11. Auflage 1980
Brox, Erbrecht, 10. Auflage 1986
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Braun, K. (1988). BGB — Erbrecht. In: BGB — Familienrecht, BGB — Erbrecht. Gabler Studientexte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13727-6_2
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Print ISBN: 978-3-409-02179-1
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