Zusammenfassung
Auch hier gibt es für die Beurteilung verschiedene Maßstäbe. Sie sind jedoch mit Vorbehalt zu verwenden; denn das Eigenkapital ist nicht eindeutig meßbar, sondern bewertungsabhängig. Ferner ist der Zähler, z. B. der Reingewinn, auf den Wirtschaftsabschnitt zeitraumbezogen, während der Nenner, das Kapital, zum Abschlußzeitpunkt stichtagbezogen ist. Bei Kapitalgesellschaften umschließt das eigene Kapital neben dem Grund- bzw. Stammkapital auch die Rücklagen, den Gewinnvortrag und ähnliches. Von Einfluß auf die Höhe des ausgewiesenen Gewinns ist die Unternehmungsform. Bei Kapitalgesellschaften mindern die Bezüge des Vorstands bzw. der Geschäftsführer den Gewinn, bei Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften steckt der Unternehmerlohn im Gewinn2). Bei Kapitalgesellschaften werden der ausgeschüttete und einbehaltene Gewinn unterschiedlich besteuert. Deshalb sollte im Interesse der Vergleichbarkeit von dem Gewinn vor Abzug der Ertrag- und Vermögensteuern ausgegangen werden. Damit würde wie bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften verfahren. Hier sind ja die nichtabzugsfähigen Steuern den Privatentnahmen zuzurechnen. In der Praxis — so auch im Beispielsfalle (S. 21) — wird allerdings im allgemeinen nicht so verfahren, da für die Unternehmen die betriebliche Ertrags- und Vermögensbesteuerung Kostencharakter hat.
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Erhard, F. (1970). Rentabilität. In: Bilanzanalyse und steuerliche Betriebsprüfung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13715-3_7
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