Zusammenfassung
Wird eine Unternehmung neu ins Leben gerufen, so muß eine Gründungsbilanz schon deshalb aufgestellt werden, damit die Zusammensetzung und der Wert der vorhandenen Vermögensteile, andererseits aber auch die Kapitalverhältnisse, so wie sie bei Beginn der Unternehmung bestehen, klargestellt werden. Zudem schreibt auch das Gesetz im § 39 HGB. vor, daß jeder Kaufmann bei dem Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und seine Schulden, den Betrag seines baren Geldes und seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen, dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände anzugeben und einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen habe.
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Isaac, A. (1953). Bilanzen, die aus besonderen Anlässen aufgestellt werden. In: Bilanzen und Bilanztheorien. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13708-5_12
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