Zusammenfassung
Die richtige Bewertung ist die Grundlage für eine ordnungsmäßige Bilanzierung. Der allgemeine Grundsatz des Gesetzgebers ist in § 40 des Handelsgesetzbuches (HGB.) niedergelegt, worin es heißt, daß sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte im Zeitpunkt der Aufstellung festzusetzen sind. Diese allgemeine Formulierung des Gesetzgebers läßt grundsätzlich Tageswerte zu. In der Wertfestsetzung hat demnach die bilanzierende Unternehmung Handlungsfreiheit; es wird von ihr verlangt, daß sie die Bilanzwerte wie ein ordentlicher Kaufmann feststellt, das heißt, daß sie das Prinzip der Vorsicht nicht außer acht läßt. Diese allgemeine Gesetzesvorschrift des HGB. findet eine weitgehende Ergänzung und Auslegung durch die Bewertungsbestimmungen für Aktiengesellschaften (vgl. die Neufassung im Aktiengesetz § 133).
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Sellien, R. (1950). Die Bilanzbewertung. In: Bilanzlehre — kurzgefaßt. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13703-0_8
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13703-0_8
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