Zusammenfassung
Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies dem jeweils zuständigen Finanzamt und der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird. Ist die Festsetzung der Realsteuern (z. B. Gewerbesteuer) den Gemeinden nicht übertragen worden, so tritt an die Stelle der Gemeinde das zuständige Finanzamt. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Das gleiche gilt für die Verlegung und die Aufgabe eines Betriebes, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit.
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Springer Fachmedien Wiesbaden. (1979). Schriftverkehr mit Steuerbehörden. In: Brieflexikon für Kaufleute. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13698-9_11
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