Zusammenfassung
Für jedes Warenzeichen ist eine besondere schriftliche Anmeldung beim Deutschen Patentamt, München, erforderlich. Mehrere Personen können nur gemeinsam anmelden, wenn sie einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb haben.
Für jedes Warenzeichen ist eine besondere schriftliche Anmeldung erforderlich
Auch Bildzeichen sind schutzfähig
Die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs muß den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ver-kehrsiiblich sein
Die Waren, für die das Zeichen gellen soll, sind anzugeben
Die Nummern der amtlichen Warenklasseneinteilung müssen nicht angegeben werden, ihre alleinige Angabe genügt nicht
Für jede Klasse der amtlichen „Warenklasseneinteilung”, in die eine der angegebenen Waren fällt, ist eine Klassengebühr von 6 DM zu zahlen
Aktenzeichen wird vom Patentamt mitgeteilt
Wird farbige Eintragung des Zeichens gewünscht, so sind 20 übereinstimmende Darstellungen des Zeichens beizufügen
Es genügt, diese vorbereitete Empfangsbescheinigung auf eine freigemachte und mit eigener Anschrift versehene Postkarte zu schreiben
Es kann aber auch ein freigemachter Briefumschlag beigefügt warden
Genügend Platz für Eintragungen des Patentamts lassen!
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Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins. (1954). Anmeldung eines Warenzeichens. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_91
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_91
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12729-1
Online ISBN: 978-3-663-13697-2
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