Zusammenfassung
Die meisten Entgegenhaltungen der Prüfungsbescheide stützen sich auf Patentschriften, es können aber auch alle anderen öffentlichen Druckschriften der letzten 100 Jahre herangezogen werden. Gewöhnlich wird die „Neuheit“ — eine der wichtigsten Voraussetzungen einer Patenterteilung — angezweifelt. Neu muß die Erfindung gegenüber dem „Stand der Technik“ zur Zeit der Anmeldung der Erfindung beim Patentamt sein, sofern nicht Prioritäten aus einer früheren Anmeldung im Ausland oder aus einer Vorführung auf einer Ausstellung hergeleitet werden. Der Prüfer muß dem Anmelder gegenüber nachweisen, daß die Erfindung nicht neu ist. Daraus entwickelt sich ein Meinungsaustausch, der sich jahrelang hinziehen kann. Der Prüfer braucht nicht alle Nachweise der Nichtneuheit gleich im ersten Bescheid anzuführen. Der Anmelder muß also immer damit rechnen, daß ihm weitere Patente entgegengehalten werden.
Wünscht der Anmelder, daß die Bekanntmachung einige Zeit ausgesetzt wird, so muß er dies beim Patentamt beantragen
Die Aussetzung der Bekanntmachung bezweckt, dem Anmelder Zeit zu geben, bei Geheimhaltung der Erfindung Vorbereitungen für ihre wirtschaftliche Ausnutzung zu treffen, insbesondere ihm aber die Anmeldung im Ausland zu ermöglichen, ohne ihn der Gefahr auszusetzen, daß ihm dort die in Deutschland erfolgte Bekanntmachung als neuheitsschädlich entgegengehalten wird
Der Antrag kann gleichzeitig mit der Patentanmeldung oder später eingereicht werden
Im Antrag muß angegeben werden, wie lange die Bekanntmachung ausgesetzt werden soll
Ein Antrag auf längere Aussetzung als auf 6 Monate ist zu begründen
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Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins. (1954). Antrag auf Aussetzung der Bekanntmachung. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_84
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_84
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12729-1
Online ISBN: 978-3-663-13697-2
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