Zusammenfassung
Während im allgemeinen der Staatsanwalt Anklage wegen einer strafbaren Handlung erhebt, kann in bestimmten Fällen der Verletzte selbst durch Privatklage die Bestrafung des Beschuldigten herbeiführen. Zulässig ist die Privatklage in Fällen der Beleidigung, der Körperverletzung, der Bedrohung, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung; ferner bei unlauterem Wettbewerb und bei Verletzung von Urheberrechten. Die Privatklage wird beim Amtsgericht eingereicht, das sie dem Beschuldigten zur Erklärung binnen einer bestimmten Frist übersendet und nach Eingang der Gegenerklärung über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet. Bei hinreichendem Verdacht wird das Hauptverfahren eröffnet und Hauptverhandlungstermin anberaumt. Andernfalls wird die Klage zurückgewiesen. Dies kann auch wegen Fristversäumnis geschehen. Die Privatklage muß nämlich binnen 3 Monaten nach Kenntnis der Tat und des Täters erhoben werden. Man achte genau auf diese Frist!
Dieses Amtsgericht ist zuständig, weil in seinem Bezirk die Tat begangen ist
Die Privatklage wird durch Einreichen einer Klageschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erhoben
Die Klageschrift soll nach gesetzlicher Anordnung die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung der gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes, ferner die Beweismittel angeben
Bei dieser Sachlage wird eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nicht in Frage kommen
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Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins. (1954). Privatklage wegen Verleumdung. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_78
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_78
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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