Zusammenfassung
Redlicher Wettbewerb ist jedem gestattet. Zum Wesen des Wettbewerbs gehört es, Kunden zu gewinnen, mit denen der andere rechnet, oder ihm Kunden abzunehmen, die er schon hat. Verboten ist aber die Arbeit mit unerlaubten Kampfmitteln, der unlautere Wettbewerb. Die Grenzziehung ist schwierig. Das Gesetz verbietet zunächst ganz allgemein, „zum Zwecke des Wettbewerbs Handlungen vorzunehmen, die gegen die guten Sitten verstoßen“, beschreibt aber dann viele Einzelfälle. Es gibt Machenschaften, durch die der Handelnde sich vor der Konkurrenz im allgemeinen in Vorteil setzen will, wie die unwahre Reklame und die Angestelltenbestechung. Es gibt weiter direkte Angriffshandlungen gegen einen bestimmten Konkurrenten, wie Anschwärzung, Verwechslungsmanöver, Verrat von Geschäftsgeheimnissen.
Bei der Abfassung dieser Antragsschrift muß man im wesentlichen dasselbe beachten wie bei einer Klageschrift, für die wir schon Hinweise gegeben haben
Beweismittel müssen bei einer einstweiligen Verfügung sofort mit vorgelegt werden
Wie bei einer Klage muß ein bestimmter Antrag gestellt werden
1 Abschrift des Antrages genügt, da nur 1 Antragsgegner vorhanden ist
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Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins. (1954). Abwehr unlauterer Reklame. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_75
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_75
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12729-1
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