Zusammenfassung
Wer mit einer Zeitung oder Zeitschrift das Erscheinen eines Inserats vereinbart, schließt einen Werkvertrag ab. Durch formlosen Anzeigenvertrag wird das Zeitungsunternehmen zur Veröffentlichung der Anzeige mangelfrei und in vereinbarter Art, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ist keine Preisabrede getroffen, so gilt der übliche und angemessene Preis (meist Anzeigen-Preistarif).
Bei Wahl der Zeitung auf Auflagenhöhe achten und, sofern in einer Stadt mehrere Zeitungen existieren, feststellen, welche Zeitung von kaufkräftigen Schichten bevorzugt wird
Diese Sätze (fett gedruckt) übernehmen die Aufgabe des Blickfangs
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Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins. (1954). Werbung durch Zeitungsanzeige. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_70
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12729-1
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