Zusammenfassung
Erscheint der Schuldner nicht im Termin zur Leistung des Offenbarungseides, dann ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers die Haftan. Erscheint er zwar, verweigert er aber den Eid ohne Grund, so ergeht gleichfalls Haftbefehl. Der Antrag auf Anordnung der Haft kann bereits in dem Antrag auf Abnahme des Eides bei Beginn des Verfahrens gestellt werden. Macht der Schuldner glaubhaft, daß er seine Schuld binnen 3 Monaten tilgen werde, so kann das Gericht den Termin von sich aus auf 3 Monate vertagen. Bestreitet der Schuldner seine Eidespflicht, bemängelt er etwa den Titel, so entscheidet das Gericht durch Beschluß über den Widerspruch. Die Eidesleistung erfolgt dann erst nach Rechtskraft der Entscheidung, was dem böswilligen Schuldner eine Handhabe zur Verschleppung gibt.
Die Haftkosten sind vom Gläubiger von Monat zu Monat vorzuschießen
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Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins. (1954). Auftrag zur Verhaftung des Schuldners. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_67
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_67
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12729-1
Online ISBN: 978-3-663-13697-2
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