Zusammenfassung
Die gepfändeten Sachen sind vom Gerichtsvollzieher in der Gemeinde, in der die Pfändung erfolgt ist, öffentlich zu versteigern. Zeit und Ort der Versteigerung werden unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekanntgemacht. Der Zuschlag erfolgt an den Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf. Die Übergabe der zugeschlagenen Sache geschieht nur gegen Barzahlung. Hiervon ist der Gläubiger befreit, wenn ihm der Zuschlag erteilt wird. Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert, der schon bei der Pfändung geschätzt wird, und das Mindestgebot sollen beim Ausbieten bekanntgegeben werden. Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Die Versteigerung wird eingestellt, sobald feststeht, daß Forderungen und Kosten gedeckt sind. Der Versteigerungserlös wird nach Abzug der Kosten dem Gläubiger abgeliefert.
Im allgemeinen hat der Gerichtsvollzieher den Versteigerungstermin ohne besonderen Antrag anzusetzen
Die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung steht jedem zu, dessen Recht die Zwangsvollstreckung berührt
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Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins. (1954). Versteigerung durch Gerichtsvollzieher. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_65
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_65
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12729-1
Online ISBN: 978-3-663-13697-2
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