Zusammenfassung
Für die Klage aus einem Wechsel sieht das Gesetz ein besonders beschleunigtes Verfahren vor. Das Verfahren ist eine Unterart des Urkunden-Prozesses. Es müssen also die die Klage begründenden Tatsachen durch Urkunden, hier die Wechsel- und Protesturkunde, bewiesen werden. Die Klage kann sowohl beim Gericht des Zahlungsortes — hier Frankfurt am Main — als auch bei dem Gericht eingereicht werden, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wech-selprozeß geklagt wird. Die Einlassungsfrist beträgt mindestens 24 Stunden, wenn die Klage an dem Ort, der Sitz des Prozeßgerichtes ist, zugestellt wird; mindestens 3 Tage, wenn die Klage an einem anderen Ort zugestellt wird, der im Bezirk des Gerichts liegt; mindestens eine Woche, wenn sonst im Inland zugestellt wird.
Die Beklagten sind alle als Gesamtschuldner haftbar
Die Urkunden — hier der Wechsel — sind im Verhandlungstermin vorzulegen
Für jeden Beklagten muß 1 Abschrift beigefügt werden
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Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins. (1954). Wechselklage. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_58
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12729-1
Online ISBN: 978-3-663-13697-2
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