Zusammenfassung
Der Widerspruch bewirkt, daß die Sache zur Verhandlung kommt. Die Terminbestimmung erfolgt aber nur auf Antrag, der allerdings mit dem Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls verbunden werden kann. In den meisten Zahlungsbefehlsvordrucken ist der Antrag enthalten. Die Terminbestimmung ist außerdem davon abhängig, daß zuvor ein weiterer vom Gericht angeforderter Kostenvorschuß gezahlt wird. Dann lädt das Gericht zur Verhandlung, die man entweder persönlich oder durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter wahrnehmen muß. Erscheint ein Teil nicht, so erläßt das Gericht gegen ihn auf Antrag des anderen Teils Versäumnisurteil. Erscheint niemand, so ordnet das Gericht regelmäßig das Ruhen des Verfahrens an. Kommen beide, so wird verhandelt. Oft kommt es zu weiteren Terminen, besonders wenn eine Beweisaufnahme sich als notwendig erweist. Es kann auch zu einer Einigung vor Gericht kommen. Diese wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen und steht dann als Prozeßvergleich einem vollstreckbaren Urteil gleich.
Diesem Schriftsatz ist 1 Abschrift, die der Gegenseite zugestellt wird, beizufügen
Einer Begründung des Widerspruchs bedarf es an sich nicht Sie ist aber angebracht. Hier ist sie sogar notwendig, weil Windisch das Armenrecht beantragt
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Author information
Consortia
Editor information
Rights and permissions
Copyright information
© 1954 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins. (1954). Widerspruch gegen Zahlungsbefehl mit Armenrechtsantrag. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_54
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_54
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12729-1
Online ISBN: 978-3-663-13697-2
eBook Packages: Springer Book Archive