Zusammenfassung
Um Geldansprüche — gleich welcher Höhe — gerichtlich geltend zu machen, beantragt man beim Amtsgericht den Erlaß eines Zahlungsbefehls. Wegen eines Anspruches auf eine bestimmte Sache (Beispiel: Herausgabe einer bestimmten Maschine) kann kein Zahlungsbefehl beantragt werden; hier muß man Klage erheben. Es muß sich nämlich um einen Anspruch auf eine bestimmte Quantität vertretbarer Sachen handeln (wichtigster Fall: eine Geldsumme). Außerdem darf der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängig sein (Beispiel: Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung der Ware). In keinem Falle ist dieses gerichtliche Mahnverfahren zwingend vorgeschrieben; man kann immer sofort Klage erheben. Zur Beantragung des Zahlungsbefehls kaufe man sich Vordrucke. Man fülle die offenen Angaben (Namen und Anschrift der Parteien, Gericht, Betrag und Grund des Anspruchs) aus und reiche ihn — unter Einzahlung des Kostenvorschusses — beim Amtsgericht ein.
Der Zahlungsbefehl ist in nebenstehendem Falle (1 Schuldner) dreifach einzureichen. Sind es mehrere Schuldner, bedarf es weiterer Abschriften
Betrag und Grund der Forderung sind die wichtigsten Angaben des Zahlungsbefehls
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Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins. (1954). Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_53
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_53
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12729-1
Online ISBN: 978-3-663-13697-2
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