Zusammenfassung
Wie wir schon früher sahen, tritt Verzug ein bei Nichterfüllung einer fälligen und angemahnten Schuld. Die Mahnung ist die Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Sie bedarf keiner bestimmten Form, erfolgt aber meist schriftlich. Dann ist für später der Beweis gesichert. Sehr oft ist auch ein Einschreibebrief angebracht. Die Mahnung darf, weil sie bestimmt sein muß, nicht unter einer Bedingung erklärt werden; dagegen genügt eine Mahnung mit Fristsetzung. Als Mahnung gelten auch die Klage, die Widerklage und die Zustellung des Zahlungsbefehls.
Wir knüpfen hier wieder an das ursprüngliche Geschäft Eule-Windisch an
Fälligkeit der Forderung ist die erste Voraussetzung des Verzuges
Die weitere Voraussetzung ist die Mahnung
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Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins. (1954). Mahnung zur Zahlung. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_52
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12729-1
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