Zusammenfassung
Daß jeder Kaufmann verpflichtet ist, seine Firma und den Ort seiner Niederlassung zum Handelsregister anzumelden, wurde bereits dargelegt. Anzumelden sind aber auch die Änderungen der Firma und ihres Inhabers, die Verlegung des Ortes der Niederlassung sowie das Erlöschen der Firma. In obigem Beispiel wird ein Inhaberwechsel angemeldet. Das Weiterbestehen der Prokura mußte erwähnt werden. Mangels ausdrücklicher Erwähnung in der Anmeldung würde die Prokura erlöschen.
Die Firma war von Lachmann mit Eingabe vom 5. 1. 195.. angemeldet
Die öffentliche Beglaubigung erfolgt gerichtlich oder notariell
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Consortia
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Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins. (1954). Anmeldung der Geschäftsübernahme. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_5
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