Zusammenfassung
Vergleichsgläubiger sind diejenigen persönlichen Gläubiger, die einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben, sofern sie nichtbevorrechtigte Konkursgläubiger wären. Folglich sind die zur Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung berechtigten Gläubiger nicht am Vergleichsverfahren beteiligt. Gläubiger, die innerhalb von 30 Tagen vor der Stellung des Eröffnungsantrags durch eine Vollstreckungsmaßnahme eine Sicherung oder Befriedigung erlangt haben, sind aber Vergleichsgläubiger. Die Forderungen aus gegenseitigen Verträgen, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung von beiden Seiten noch nicht erfüllt sind, unterliegen ebenfalls nicht dem Vergleichsrecht.
Die Anmeldung muß Grund und Betrag der Forderung enthalten
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Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins. (1954). Forderungsanmeldung im Vergleichsverfahren. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_47
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_47
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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