Zusammenfassung
Wenn Windisch — wie es scheint — nichts Durchschlagendes gegen die Urteilsforderung vorzubringen hat, kann er mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil allenfalls die Zwangsbeitreibung der Forderung hinausschieben. Das Berufungsgericht könnte nämlich die Vollstreckung — vielleicht sogar ohne Sicherheitsleistung — bis zum Urteil einstweilen einstellen. Aber das ist fraglich, da das Rechtsmittel augenscheinlich wenig verspricht und in diesem Fall die Einstellung der Vollstreckung abgelehnt wird.
Gegen das Urteil ist Berufung (Beschwerdewert über 50 DM) an das Oberlandesgericht zulässig; eine Revision (Beschwerdewert über 6000 DM) an den Bundesgerichtshof kann sich nicht anschließen, außer wenn das Oberlandesgericht die Revision ausdrücklich zulassen sollte
Da die Gläubigerin schon ein erstinstanzliches Urteil in Händen hat, wird sie auf ein Stillhalteabkommen nur bei Angebot einwandfreier Sicherheit eingehen
Die Berufungsfrist beträgt 1 Monat
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Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins. (1954). Angebot einer Sicherungsübereignung. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_44
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