Zusammenfassung
Hier ist es am Platze, sieh mit einer für das Vertragsrecht sehr bedeutsamen juristischen Unterscheidung vertraut zu machen. Rechtlich wird vom Verpflichtungsgeschäft (obligatorischer Vertrag) das Erfüllungsgeschäft (dinglicher Vollzug) geschieden. Beide Geschäfte können verschiedene rechtliche Schicksale haben. So ist vom Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft das Erfüllungsgeschäft (Übereignung der Ware und Zahlung des Kaufpreises) rechtlich wohl zu unterscheiden, mögen auch — wie beispielsweise bei einem Barkauf — die Vorgänge wirtschaftlich zusammenfallen.
Windisch wird unterrichtet, daß er mit der Ankunft der Ware zu rechnen habe
Die Pflicht zur Versicherung ergibt sich aus den bindend gewordenen Lieferbedingungen
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Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins. (1954). Versandanzeige. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_30
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