Zusammenfassung
Daß der Handlungsgehilfe während der Zeit seiner Anstellung ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen darf, ist selbstverständliche Treuepflicht des Gehilfen und bedarf keiner vertraglichen Festlegung. Eine Vereinbarung, die den Gehilfen für die Zeit nach Ablauf des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten Urkunde an den Gehilfen. Ein Wettbewerbsverbot dieser Art ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen (Karenzgeld). Das Wettbewerbsverbot darf nicht länger als 2 Jahre dauern.
Die Wettbewerbsklausel wird oft in den Anstellungsvertrag aufgenommen. Bei mündlichem Anstellungsvertrag bedarf es aber einer besonderen schriftlichen Vereinbarung
Hier werden Art und Dauer des Wettbewerbsverbots festgelegt
Dies ist die Karenzgeld-Vereinbarung
Der Gehilfe muß eine vom Prinzipal unterschriebene Urkunde erhalten
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsAuthor information
Consortia
Editor information
Rights and permissions
Copyright information
© 1954 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins. (1954). Wettbewerbsverbot. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_16
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_16
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12729-1
Online ISBN: 978-3-663-13697-2
eBook Packages: Springer Book Archive