Zusammenfassung
Wenn nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart ist, löst der Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft auf. Der Gesellschaftsvertrag wird jedoch in den meisten Fällen etwas anderes bestimmen, um das Unternehmen weiter zu erhalten. Das kann in der Form geschehen, daß die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzen sollen und dann die Erben des Verstorbenen abfinden. Es kann aber auch nach dem Tod eines Gesellschafters vereinbart werden, daß die Erben beteiligt, also ebenfalls Gesellschafter werden (unser Beispiel).
Häufig werden für den Fall des Ablebens eines Gesellschafters schon bei der Gründung der Gesellschaft entsprechende Abmachungen für die Fortführung getroffen
Eine Abstimmung mit dem Gründungsvertrag ist erforderlich
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Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins. (1954). Tod eines Gesellschafters. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_13
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12729-1
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