Zusammenfassung
In der Regel ist mit einem Prüfungsbescheid nicht vor 6 Monaten nach erfolgter Patentanmeldung zu rechnen. Vor Ablauf dieser Frist beim Patentamt nachzufragen, ist unzweckmäßig. Will der Anmelder auf eine Weiterführung seiner Patentanmeldung verzichten, so könnte er den Prüfungsbescheid und alle weiteren in dieser Sache ihm vom Patentamt noch zugehenden Mitteilungen einfach unbeantwortet lassen. Eines Tages erfolgt dann die Zurückweisung der Anmeldung. Ein solches Verfahren ist aber ungehörig, da es dem Patentamt unnötige Arbeit macht. Sobald der Anmelder sich endgültig entschlossen hat, auf die Patenterteilung zu verzichten, soll er dies dem Patentamt mitteilen. Allerdings muß er sich darüber klar sein, daß er diesen Entschluß nicht widerrufen kann. Er kann zwar die gleiche Erfindung wieder neu anmelden. Sie erhält dann aber nicht die frühere Priorität, d. h. sie wird nicht so behandelt, als wäre sie am Tage der erstmaligen Anmeldung beim Patentamt eingegangen.
Ist ein bevollmächtigter Vertreter bestellt, so richtet das Patentamt den Bescheid an diesen Vertreter
Prüfungsbescheide sind meist so ab-gefaßt, daß der im Patentwesen Unerfahrene glaubt, seine Erfindung sei bereits endgültig zurückgewiesen. Das ist aber keineswegs der Fall
Entgegengehaltene in- oder ausländische Patentschriften müssen unbedingt beschafft und gründlich geprüft werden
Entschließt sieb der Anmelder, auf Grund des Prüfungsbescheids endgültig seine Anmeldung zurückzuziehen, so sollte er dies dem Patentamt mitteilen. 1st eine sachliche Erledigung innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich, so kann eine Fristverlängerung beantragt werden
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1961). Prüfungsbescheid des Patentamts. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13696-5_81
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Print ISBN: 978-3-663-12728-4
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