Zusammenfassung
Die Widerspruchsklage, auch Interventionsklage genannt, soll die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Dritten verhindern. Der Schuldner hat hier zwei Gläubiger. Der eine ist die Firma Dieckmann, die mit einem Vollstreckungsbefehl gegen den Schuldner vorgeht; der zweite ist der Kläger, dessen Eigentum durch die Zwangsvollstreckung gefährdet ist. Solch ein Interventionsrecht kann man geltend machen, wenn man ein„dieVeräußerunghinderndesRecht“ an dem Pfandgegenstand hat. Interventionsberechtigt sind also der Eigentümer, Miteigentümer, Nießbraucher, Inhaber der gepfändeten Forderung usw. Zwar haftet dem Gläubiger nur das Vermögen des Schuldners; aber der Gerichtsvollzieher pfändet, was er beim Schuldner vorfindet. Ob der Gegenstand dem Schuldner gehört, kann und darf er grundsätzlich nicht entscheiden. So kommt es zum Eingriff in Rechte Dritter, was die Intervention auslöst. Entsprechendes gilt auch bei sonstigen Vollstreckungshandlungen, beispielsweise bei der gerichtlichen Pfändung einer bereits abgetretenen Forderung. Es ist zweckmäßig, den pfändenden Gläubiger schon vor dem Prozeß zur Freigabe des Gegenstandes aufzufordern. Man muß dabei sein Recht ausreichend glaubhaft machen, wozu eigene eidesstattliche Versicherungen nicht ausreichen. Tut man es nicht, so muß man im Prozeß die Kosten tragen, wenn die Gegenseite die Intervention sofort anerkennt und den Gegenstand freigibt.
Die die Vollstreckung hindernden Rechte eines Dritten werden geltend gemacht
Der Klageschrift muß 1 Abschrift (1 Beklagter!) beigefügt werden
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1961). Widerspruchsklage. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13696-5_64
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