Zusammenfassung
Schon an früherer Stelle ist bemerkt, daß eine Vollstreckung auch in das unbewegliche Vermögen des Schuldners — das sind in der Hauptsache Grundstücke — möglich ist, und zwar 1. durch Eintragung einer Zwangshypothek, 2. durch Anordnung der Zwangsverwaltung oder 3. durch Einleitung der Zwangsversteigerung. Die Eintragung einer Zwangshypothek ist jedoch nur zulässig, wenn eine vollstreckbare Forderung von mehr als 300 DM vorliegt. In das Grundbuch wird eine Sicherungshypothek eingetragen. Die Eintragung wird auf dem vollstreckbaren Titel vermerkt. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung. Ein Hypothekenbrief wird nicht gebildet.
Man beachte, daß der Antrag ans Grundbuchamt geht
Grundbuchmäßige Bezeichnung des Grundstückes ist erforderlich
Für die Kosten der Eintragung haftet die Hypothek ohne weiteres
Man füge 1 Abschrift des Antrages bei
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1961). Zwangshypothek. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13696-5_61
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12728-4
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