Zusammenfassung
Für den Antrag auf Pfändung und ßberweisung einer Forderung ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners — nicht des Drittschuldners — zuständig. Dies wird häufig übersehen. Der Antrag muß die genaue Bezeichnung der Parteien und der Forderung des Antragstellers enthalten, außerdem die genaue Bezeichnung des Drittschuldners und der Forderung, die gepfändet werden soll.
Man kann den Antrag auch in der Form stellen, daß man ein ausgefülltes Formular des Pfändungsbeschlusses einreicht. Dann sind 3 Abschriften beizufügen
Hier die genaue Bezeichnung der Forderung, die gepfändet werden soll
Eine Abschrift braucht dem nebenstehenden Schreiben nicht beigefügt zu werden
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1961). Forderungspfändung. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13696-5_60
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12728-4
Online ISBN: 978-3-663-13696-5
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