Zusammenfassung
Mit dem Auftrag an den Gerichtsvollzieher beginnt die Zwangsvollstreckung, die durch Pfändung und Zwangsversteigerung von beweglichen Sachen des Schuldners endlich zum Eingang der Schuldsumme führt. Das ist das Ziel und Ende eines oft mühevollen Weges. Der Gläubiger kann nach seiner Wahl auch andere Wege der Zwangsvollstreckung einschlagen. Ihm steht auch der Zugriff auf Forderungen und sonstige Rechte des Schuldners offen. In diesem Falle ist nicht der Gerichtsvollzieher, sondern das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht das zuständige Vollstreckungsorgan. Geldforderungen — um solche handelt es sich hier in aller Regel — werden auf Antrag des Gläubigers gerichtlich gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Schließlich haftet auch das unbewegliche Vermögen des Schuldners. Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch das Gericht in der Form der Eintragung einer Zwangshypothek oder der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung.
Wir beginnen hier mit den Musterbriefen für die Vollstreckung
Kostenfestsetzungsbeschlüsse werden vom Gericht zugestellt. Die Zustellung der Urteile muß die Partei selbst veranlassen
Die Angabe der Beträge ist angebracht, um klarzustellen, was der Schuldner etwa schon gezahlt hat
Eine Abschrift braucht dem nebenstehenden Schreiben nicht beigefügt zu werden
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1961). Pfändungsauftrag an Gerichtsvollzieher. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13696-5_59
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13696-5_59
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12728-4
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