Zusammenfassung
Ausgesondert werden können Gegenstände, die nicht zur Masse gehören, d. h. nicht des Schuldners Eigentum sind. Daher kann jeder, der einen Anspruch auf Herausgabe einer solchen Sache hat, diese von der Konkursmasse trennen, d. h. aussondern lassen. Der Konkursverwalter muß also, sofern kein Zweifel an dem Eigentum von Vottrup besteht, den Schrank herausgeben.
Das Aussonderungsrecht wird gegen den Konkursverwalter geltend gemacht, nicht gegen den Schuldner
Der Eigentümer kann wie der Vermieter oder Verleiher Rückgabe verlangen
Hier wird vorsorglich Ersatzaussonderung beansprucht
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Consortia
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1961). Aussonderungsrecht. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13696-5_51
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12728-4
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