Zusammenfassung
Der Konkurs ist ein gerichtliches Verfahren, in dem die gleichmäßige Verteilung des Vermögens eines zahlungsunfähigen Schuldners unter die Gläubiger erfolgt. Dem Schuldner, der im Konkursverfahren Gemeinschuldner heißt, wird das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über sein Vermögen entzogen; das Vermögen bildet die Konkursmasse. Die Masse kann sich verkleinern. Was dem Gemeinschuldner nicht gehört, wird ausgesondert. Getrennt werden aber auch die Forderungen der absonderungsberechtigten Gläubiger (z. B. Pfandrechte). Vergrößern kann sich die Masse durch Anfechtung von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners vor dem Konkurs, wenn beispielsweise dadurch ein einzelner Gläubiger begünstigt worden ist. Das weggegebene Vermögensstück wird wieder zur Konkursmasse gezogen. Das Gericht ernennt einen Konkursverwalter, dem ein Gläubigerausschuß zur Seite treten kann. Konkursverwalter soll eine von den Beteiligten unabhängige, sachkundige Person sein. Er zeichnet die Masse auf, verwaltet und verwertet sie.
Die Anlagen sind gesetzlich vorgeschrieben
Der Schuldner braucht den Konkursgrund nicht glaubhaft zu machen, anders der Gläubiger, der Konkurseröffnung beantragt
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1961). Antrag auf Konkurseröffnung. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13696-5_48
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12728-4
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