Zusammenfassung
Das Gesetz gibt einem zahlungsunfähigen Schuldner Gelegenheit, den Konkurs abzuwenden, um sein Unternehmen zu erhalten. Das gesetzlich geregelte Verfahren ist dem außergerichtlichen Vergleich deshalb vorzuziehen, weil das Gericht einem unverständigen Gläubiger die Rücksicht auf die wirtschaftliche Not des Schuldners klarmacht. Auch fehlen dem außergerichtlichen Vergleich die Zwangswirkungen, mit denen das gerichtliche Vergleichsverfahren ausgestattet ist. Ist der Antrag nicht von vornherein aussichtslos, so kann das Gericht sogleich einen vorläufigen Verwalter bestellen, die Berufsvertretung des Schuldners anhören und Sicherungsmaßnahmen (z. B. eine Verfügungsbeschränkung) anordnen. Nach Vornahme der notwendigen Ermittlungen trifft das Gericht Entscheidung über die Eröffnung des Vergleichsverfahrens.
Antrag kann nur der Schuldner stellen
Diese gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen sollen dem Gericht ein Bild von der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers vermitteln
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1961). Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13696-5_46
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