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Part of the book series: Brief-Lexikon-Reihe ((BLR))

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Zusammenfassung

Das Kaufhaus Eule ist in Verzug gekommen, weil es bis zum festgesetzten Termin nicht geliefert hat. Verzug tritt im allgemeinen ein bei Nichterfüllung einer fälligen und angemahnten Schuld. Fällig ist die Schuld, deren Begleichung gefordert werden kann. Oft wird im Vertrag nichts über die Zeit der Leistung gesagt. Dann kann die Leistung nach der Regel des Gesetzes sofort verlangt werden. Aber es tritt nicht sofort Verzug ein. Erforderlich ist noch eine Mahnung, eine besondere Aufforderung an den Schuldner zur Leistung. Eine solche Mahnung ist aber dann nicht notwendig, wenn im Vertrag die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist. Da in unserem Falle die Leistungszeit genau bestimmt war, ist die Lieferfirma mit Ablauf des vertraglichen Termins ohne weiteres in Verzug geraten. Demgegenüber könnte sich die Lieferfirma nur darauf berufen, daß das Unterbleiben der Leistung auf Umstände zurückzuführen ist, die sie nicht zu vertreten hat. Derartige Umstände sind durch die Gerichte beispielsweise anerkannt worden, wenn ein Schuldner den geänderten Wohnort des Gläubigers ohne Schuld nicht kannte, wenn dem Schuldner die Anschrift des Zessionars nicht mitgeteilt oder wenn er schwer erkrankt war.

Man beachte, daß wir auch hier das Geschäft Eule-Windisch abwandeln, um Gelegenheit zu haben, auf alle Varianten der Entwicklung eines solchen Geschäftes einzugehen

Das ist der Verspätungsschaden

Hier wird die Nachfrist gesetzt

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© 1961 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Betriebswirtschafts-Magazin. (1961). Lieferungsverzug. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13696-5_34

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13696-5_34

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-663-12728-4

  • Online ISBN: 978-3-663-13696-5

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