Zusammenfassung
Wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist Kaufmann und muß seine Firma zum Handelsregister anmelden. Als Handelsgewerbe gelten die Gewerbebetriebe mit folgenden Geschäften: Warenumsatzgeschäfte, mögen die Waren unverändert, bearbeitet oder verarbeitet veräußert werden; Bearbeitung oder Verarbeitung fremder Waren, sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird; Versicherung gegen Prämie; Bankgeschäfte; Beförderungsgeschäfte; Geschäfte als Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter, Handelsvertreter, Handelsmakler, Verleger, Buch- oder Kunsthändler; Druk-kereigeschäfte, sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird. Nicht anmeldepflichtig ist der Kleingewerbebetrieb. Andererseits ist aber über die genannten Gewerbe hinaus jedes handwerkliche oder sonstige gewerbliche Unternehmen anmeldepflichtig, sobald es nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Ausgenommen sind die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Jeder Kaufmann muß seine Firma und den Ort seiner Niederlassung zum Handelsregister anmelden und außerdem seine Firma zur Aufbewahrung bei Gericht zeichnen
Anmeldungen zum Handelsregister sind entweder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen oder persönlich bei Gericht vorzunehmen
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1961). Anmeldung einer Firma zum Handelsregister. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13696-5_2
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Print ISBN: 978-3-663-12728-4
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