Zusammenfassung
Die KG ist eine Abart der OHG. Für die Rechtsverhältnisse der KG gelten dementsprechend im allgemeinen die Vorschriften über die OHG. Die Abweichung besteht in der Risikobeschränkung für die Kommanditisten. Diese haften nur mit einer bestimmten Einlage, während die anderen Gesellschafter, die Komplementäre, den Gesellschaftsgläubigern mit ihrem ganzen Vermögen haften und überhaupt die gleiche Stellung einnehmen wie die Gesellschafter der OHG. Doch haften auch die Kommanditisten den Gläubigern unmittelbar; diese Haftung geht aber nicht über den Betrag der Einlage hinaus und entfällt, wenn und soweit und solange diese zum Gesellschaftsvermögen geleistet ist.
Mindestens 1 Gesellschafter muß persönlich haften (Komplementär). Bei mindestens 1 Gesellschafter muß die Haftung auf die Einlage beschränkt sein (Kommanditist)
Die auf unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft kann zum Schluß jedes Geschäftsjahres mit 6monati-ger Frist gekündigt werden
Daß der Tod des Kommanditisten die Auflösung der KG nicht zur Folge hat, sagt das Gesetz ausdrücklich
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1967). Gründung einer Kommandit-Gesellschaft. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13695-8_9
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12727-7
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