Zusammenfassung
Für die Veräußerung eines Handelsgeschäftes gelten die normalen Regeln des Gesetzes. Es ist also ein Kaufvertrag abzuschließen, der an sich keiner Form bedarf, jedoch wegen der Bedeutung der Sache verständlicherweise meist schriftlich oder sogar vor einem Notar abgeschlossen wird. Notarielle Beurkundung ist nach der allgemeinen Vorschrift für Grundstücksgeschäfte allerdings dann unumgänglich, wenn ein Grundstück mit übertragen wird (auch bei Gründung von Sachgesellschaften wie GmbH, AG usw. zu beachten). Im übrigen ist aber die Zuziehung eines Notars selbst dann entbehrlich, wenn das Geschäft das gesamte Vermögen des Verkäufers darstellt.
Fortführung einer Firmenbezeichnung ist nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Veräußerers gestattet.
Der Kaufpreis enthält einen Firmenwert von 16284,52 DM. Diesen Wert nennt man auch Goodwill oder inneren Geschäftswert
Verkäufer könnte sich auch das Eigentum an den Warenvorräten vorbehalten. Dann müßten aber besondere Vereinbarungen über den Austausch der Vorräte bei Verkauf getroffen werden
Genehmigung des Vermieters ist erforderlich
Auch der Anspruch auf Dienste ist nicht übertragbar
Konkurrenzklausel ist erlaubt
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1967). Geschäftsübernahmevertrag. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13695-8_3
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