Zusammenfassung
Sie wird in der Weise gewährt, daß sich der Arbeitgeber unter gewissen Umständen verpflichtet, für den Fall vorzeitigen Ausscheidens des oder der Angestellten wegen Alters, Invalidität oder Tod ein Ruhe-, Witwenoder Waisengeld zu gewähren. Diese Verpflichtung entsteht durch Vertrag (wie in unserem Falle durch Annahme des Angebotes des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer); ferner durch Aufstellung einer Pensionsordnung für den Betrieb oder durch den Abschluß einer Betriebsvereinbarung. Auch eine betriebliche Übung kann den Anspruch auf Ruhegeld begründen. Für welche Form man sich entscheidet, wird von den besonderen Verhältnissen des Betriebes abhängen. Will man die Arbeitnehmer des ganzen Betriebes oder zumindest einen fest umrissenen Personenkreis begünstigen, wird man eine Kollektivregelung durch Pensionsordnung oder Betriebsvereinbarung vornehmen. Daneben ist der Abschluß von Einzelverträgen mit besonders verdienten oder tüchtigen Mitarbeitern sehr wohl möglich.
Die Altersversorgung kann einzelnen Betriebsangehörigen oder einer größeren Anzahl zugesagt werden
Die Höhe der Beamtenpensionen kann einen Anhaltspunkt geben
Hier ist die Altersversorgung mit der Hinterbliebenenversorgung gekoppelt
Der verdienstvolle Mitarbeiter soll an den Betrieb gefesselt werden
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1967). Altersversorgung. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13695-8_25
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12727-7
Online ISBN: 978-3-663-13695-8
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